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Thorsten Fuhrmannn aus Bad Saulgau
Lieber Thorsten
Glückwunsch zum neuen Job! Es ist toll, dass Du etwas gefunden hast, was Deinen Vorstellungen entspricht. Mit Deinen Fragen stehst Du nicht allein da, jedes Jahr pendeln viele Menschen aus dem Ausland zu ihrem Job in der Schweiz, auch umgekehrt gibt es einige Schweizer, die im europäischen Ausland arbeiten.
Da Du aus Deutschland in die Schweiz pendelst, gehörst du zu den Arbeitnehmern mit Versicherungswahlrecht.
Mit Versicherungswahlrecht hast Du zwei Möglichkeiten:
Um Dich von der Versicherungspflicht zu befreien, musst Du spätestens drei Monate nach Beginn Deiner Tätigkeit einen Antrag bei Deiner kantonalen Verwaltung stellen, spätere Anträge können nicht berücksichtigt werden – ausser, es sind durch Heirat oder Geburt neue Familienmitglieder dazu gekommen. Ist die Befreiung einmal bewilligt, ist es nicht möglich, sie wieder rückgängig zu machen.
Hier gilt das „Erwerbsortprinzip“: Man muss sich in dem Land krankenversichern, in dem man erwerbstätig ist.
Für die Unfalldeckung ist bei Arbeitnehmern in der Schweiz immer gesorgt. Sobald Du 8 oder mehr Stunden in der Woche für einen Arbeitgeber tätig bist, bist Du bei Unfällen versichert. Ein zusätzlicher Unfallschutz ist nicht nötig, da die Schweizer Unfallversicherung für Arbeitnehmer umfassende Leistungen bietet.
Entscheidest Du Dich gegen die Befreiung von der Versicherungspflicht, musst Du ein paar Dinge bei der Schweizer Krankenversicherung beachten.
Wir empfehlen Dir, dass Du dich so früh wie möglich bei der Krankenversicherung anmeldest. Spätestens nach drei Monaten solltest Du Dich für eine Krankenversicherung entschieden haben. Beachte jedoch, dass die Versicherungsprämie rückwirkend beglichen werden muss. Lässt Du Dir mehr Zeit, ist die Krankenkasse verpflichtet Dir eine Strafprämie zu den offenen Versicherungsprämien zu verrechnen.
In den Schweizer Versicherungen gilt für Grenzgänger die gleiche Kündigungsfrist wie für in der Schweiz lebende Personen. Kündigst Du allerdings Deine Arbeit und kehrst in Dein Heimatland zurück, kannst Du ohne Einhaltung einer Frist kündigen und in eine Krankenversicherung in Deiner Heimat zurückkehren.
Grenzgänger sind grundsätzlich dazu berechtigt, sich in Ihrer Heimat und an Ihrem Arbeitsort medizinisch behandeln zu lassen, schliesslich sucht man sich nicht aus, an welchem Ort man krank wird. Hast Du eine Schweizer Versicherung, benötigst Du das so bezeichnete Formular E 106/S1, das Du von Deiner Versicherung bekommst. Bei Behandlung legst Du dieses Formular vor und sicherst so die Kostenübernahme. Bei Notfällen kannst Du das Formular natürlich später einreichen. Die Höhe der Kostenübernahme und die akzeptierten Behandlungsmöglichkeiten sind abhängig von den Konditionen Deines Versicherungsvertrags. Bist Du zum Beispiel in der Schweiz versichert, werden bei einer Behandlung in der Schweiz auch Franchise und Selbstbehalt fällig.
Egal, aus welchem Land man kommt – die meisten europäischen Länder bieten in ihrer gesetzlichen Krankenversicherung nur einen eng begrenzten Katalog an Leistungen. Möchtest Du mehr Leistungen erhalten, brauchst Du eine Zusatzversicherung.
Auch in der Schweiz ist die Leistung der Grundversicherung begrenzt, Zahnbehandlungen werden zum Beispiel kaum übernommen. Hast Du eine deutsche Krankenversicherung, kannst Du unbesorgt zum Zahnarzt gehen, musst aber den Gang zum Chiropraktiker selbst bezahlen – eine Leistung, die für die Schweizer Grundversicherung schon lange zu den übernommenen Leistungen gehört.
Irgendwo entsteht deshalb oft eine Versorgungslücke, die es zu schliessen gilt. Du solltest die Leistungen Deiner gewählten Versicherung einmal genau überprüfen und darüber nachdenken, eine entsprechende Zusatzversicherung abzuschliessen.
Die grundsätzlich guten Leistungen der Schweizer Grundversicherung sind auf dem Gebiet der Zahnmedizin sehr gering. Mit Ausnahme von Zahnextraktionen und provisorischer Notfallversorgung werden kaum Kosten übernommen, fast jeder Schweizer hat zu diesem Zweck eine Zusatzversicherung abgeschlossen.
Schon für Pendler, die sich nur hin und wieder über Nacht in der Schweiz aufhalten, kann eine Schweizer Zahnzusatzversicherung sinnvoll sein. Andernfalls bleibt bei plötzlich auftretenden Zahnschmerzen nur die Wahl zwischen der Heimreise und einer teuren Zahnarztrechnung ohne Anspruch auf Erstattung.
Die wachsende Zahl der Grenzgänger hat bei den Krankenkassen dafür gesorgt, dass es mittlerweile ein grosses Angebot an Grenzgänger-Versicherungen gibt, die speziell auf die Bedürfnisse der in die Schweiz pendelnden Arbeitnehmer zugeschnitten sind. Die meisten Grenzgänger-Modelle kombinieren den gesetzlichen Versicherungsschutz mit privaten Versicherungsleistungen aus dem gewünschten Land. So bekommst Du alle Leistungen aus einer Hand und bist im Krankheitsfall in beiden Ländern bestens abgesichert.
Es ist nicht immer leicht, die Versicherungsleistungen der verschiedenen Anbieter zu überblicken – besonders, wenn man auch noch die Versicherungen aus unterschiedlichen Ländern miteinander vergleichen muss. Unsere Berater unterstützen Dich mit ihrem Fachwissen: Sie kennen den Markt genau und helfen Dir bei der Auswahl der optimalen Versicherungslösung. So bist Du in beiden Ländern bestens geschützt und kannst Dich voll auf Deine neuen Aufgaben konzentrieren!
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Zuletzt aktualisiert: 07.01.2025 um 13:14 Uhr.