Für Personengruppen, welche in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, besteht die Möglichkeit der Prämienverbilligung. Dieses Angebot richtet sich im Allgemeinen an alle, deren geringes Budget für die Versicherung kaum ausreicht. Wer ein Anrecht auf diese Unterstützung hat, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt. Als Bemessungsgrundlage dient neben dem Einkommen vor allem die Anzahl an Kindern, die Berechnung erfolgt im Rahmen der Steuerveranlagung.
Prämienverbilligung
So funktioniert die Prämienverbilligung
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Übersicht Prämienverbilligung
Wie die Prämienverbilligung funktioniert und wer Anspruch darauf hat.
Wie die Prämienverbilligung ausgezahlt wird und was man dabei beachten sollte.
Wichtig bei der Anrechnung Ihrer Vergünstigung: Wartezeit möglich.
Prämienverbilligung
Information durch den Kanton oder Antrag stellen
Die meisten Verwaltungen nehmen den Kontakt zu berechtigten Personen direkt auf. Das heisst: Wenn Sie einen Anspruch auf Prämienverbilligung haben, werden Sie in der Regel vom Kanton darüber informiert. Allerdings gibt es auch Regionen, in denen Sie zunächst einen Antrag stellen müssen. Erst dann haben Sie die Chance auf eine Prämienverbilligung. Im folgenden Jahr ist ein weiterer Antrag nötig.
Besteht ein Anspruch auf Unterstützung bei der Prämienzahlung, wird die konkrete Höhe von Ihrem Wohnkanton ermittelt. Je nach individuellem Einkommen zahlt die Verwaltung einen entsprechenden Anteil Ihrer Beiträge. Bezogen auf die gesamte Schweiz gibt es hierbei kantonale Unterschiede.
Auszahlungsmodalitäten der Prämienverbilligung
Die Prämienverbilligung wird grundsätzlich zwischen Ihrer Krankenversicherung und Ihrem Wohnkanton abgewickelt. Das heisst, Sie erhalten das zweckgebundene Geld weder von der Krankenkasse noch von der Verwaltung ausbezahlt. Stattdessen ist der Ablauf folgendermassen: Der Wohnkanton teilt Ihrer Versicherung Ihren Anspruch auf eine Prämienverbilligung und deren Höhe mit. In der Folge vergünstigt die Krankenkasse Ihre Prämie um diesen Betrag. Die Differenz wird vom Kanton direkt an den Versicherer überwiesen.
Volle Prämienabrechnung trotz Verbilligung – was ist passiert?
Grundsätzlich erhalten Sie eine vergünstigte Prämie von Ihrer Versicherung erst dann, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das heisst: Ihr Kanton muss Ihren Anspruch gemeldet und die Differenz bezahlt haben.
Einige Verwaltungen erledigen das allerdings erst im Laufe eines Jahres. Dann kann es passieren, dass Sie für die ersten Monate die volle Prämie zahlen müssen, obwohl Sie einen Anspruch auf Verbilligung haben. Das Geld ist jedoch nicht verloren: Sobald die Meldung und die Zahlung des Kantons eingegangen sind, erhalten Sie eine rückwirkende Anrechnung Ihrer Vergünstigung.
Noch Fragen?
Der Schweizer Versicherungsmarkt ist nicht einfach zu überblicken. Bei Fragen oder Unverständlichkeiten helfen unsere spezialisierten Berater Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie uns dazu einfach und wir beraten Sie individuell und persönlich.
Zuletzt aktualisiert: 27.09.2024 um 20:11 Uhr