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So funktioniert die staatliche Vorsorge
Die 1. Säule
So funktioniert die staatliche Vorsorge
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Übersicht Staatliche Vorsorge
Was die staatliche Vorsorge durch die 1. Säule beinhaltet und wie sie funktioniert.
Wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) funktioniert.
Was die Invalidenversicherung (IV) beinhaltet und wie sie funktioniert.
Wann ein AHV-Versicherungsausweis ausgestellt wird, erfahren Sie hier.
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Die 1. Säule
Die staatliche Vorsorge (1. Säule) ist das Fundament des 3-Säulen-Systems, sie dient der Sicherung des Existenzbedarfs. Die Pensionskasse (2. Säule) soll Angestellten ein vergleichbares Einkommen im Alter sichern. Jedoch bleibt auch bei planmässiger Einzahlung in die Pensionskasse eine Differenz zum Erwerbseinkommen. Um den gewohnten Lebensstandard im Alter beizubehalten und verbleibende Lücken in der Vorsorge zu schliessen, dient die private Vorsorge (3. Säule).
Für alle in der Schweiz lebenden Erwachsenen ist die Existenzvorsorge der 1. Säule obligatorisch. Auch selbständig Erwerbstätige, Studierende, einen Haushalt führende und nicht berufstätige Personen sind durch die 1. Säule abgesichert. Die drei Bereiche der 1. Säule, auch staatliche Säule genannt, bilden die Basis der Existenzsicherung:
- Die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) dient der finanziellen Absicherung im Alter und sichert die Hinterbliebenen im Falle des Todes der Versorgerin oder des Versorgers ab.
- Bei Invalidität leistet die IV (Invalidenversicherung) Unterstützung. Die EL (Ergänzungsleistungen) schließen die Versorgungslücke, wenn die minimalen Lebenshaltungskosten nicht durch Renten und weitere Einkünfte gedeckt sind.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Die AHV übernimmt Rentenzahlungen für Pensionierte und Hinterbliebene. Die Altersrente der AHV deckt die grundlegenden Lebenshaltungskosten im Alter, die Hinterlassenenrente sichert Kinder oder Ehepartner beim Tod des Versorgers oder der Versorgerin ab.
Demografischer Wandel
Grundlage der AHV ist ein solidarisches Umlageverfahren. Im Rahmen eines Generationenvertrags finanzieren die AHV-Beiträge der erwerbsfähigen Bevölkerung die Renten der Pensionäre und Hinterlassenen. Die Altersstruktur der Bevölkerung verändert sich und das Gleichgewicht zwischen den Generationen gerät ins Schwanken. Während die Zahl der Erwerbstätigen abnimmt, steigt die Anzahl der Pensionäre. Der demografische Wandel wird noch verstärkt, weil die Lebenserwartung zunimmt, während immer weniger Kinder geboren werden.
Die Finanzierung der AHV wird zunehmend schwieriger und das Risiko steigt, dass das System der AHV auf lange Sicht nicht mehr tragfähig sein könnte. Um den Lebensstandard im Alter beizubehalten, ist es sinnvoll, die Altersvorsorge frühzeitig zu optimieren. Wer ein sich ein realistisches Bild der Leistungen gemacht hat, die aus AHV und 2. Säule zu erwarten sind, kann seine Zukunft gezielt absichern, beispielsweise mit einer Lebensversicherung.
Die Invalidenversicherung (IV)
Die Invalidenversicherung (IV) weist einige Besonderheiten auf, die wir im Folgenden für Sie zusammengefasst haben:
Wer ist in der 1. Säule versichert?
Die 1. Säule ist eine obligatorische Versicherung für alle Menschen, die in der Schweiz arbeiten. Unabhängig davon, ob sie in der Schweiz oder im Ausland ihren Wohnsitz haben, sind sie versichert. Versichert ist auch, wer in der Schweiz lebt, ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wie einen Haushalt führende Personen, Studenten, Frührentner oder Invalide.
Mit vielen Ländern unterhält die Schweiz bilaterale Abkommen zur staatlichen sozialen Vorsorge. Wer allerdings nicht (mehr) in der Schweiz lebt und hier auch nicht erwerbstätig ist, fällt nicht mehr in die obligatorische Versicherung. Es können Beitragslücken entstehen, die sich aber durch eine freiwillige Versicherung vermeiden lassen.
Wann beginnt die Beitragspflicht und wie hoch sind die Beiträge?
Am 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres setzt für Erwerbstätige die Beitragspflicht ein, und sie endet, wenn die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird – frühestens aber, wenn das reguläre Pensionsalter erreicht ist. Dies ist für Männer im Alter von 65 Jahren, für Frauen ein Jahr früher, mit 64 Jahren, der Fall. Für Selbständigerwerbende gelten die gleichen Altersgrenzen. Für Nichterwerbstätige setzt die Beitragspflicht später sein, am 1. Januar nach vollendetem 20. Lebensjahr.
Insgesamt liegt der Beitrag für die Versicherungen der 1. Säule bei 10,25 % des Bruttolohnes (Stand: 2018). Davon entfallen 8,4 % auf die AHV, 1,4 % auf die IV und 0,45 % auf die Erwerbsersatzordnung (EO). Jeweils die Hälfte der Beiträge übernehmen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge direkt an die Ausgleichskasse.
Für Selbständigerwerbende gilt ein Maximalsatz von 9,65 % (Stand: 2018), ebenso wie für Nichterwerbstätige. Dabei werden 9‘400 Franken im Jahr als untere Einkommensgrenze gesetzt, der Maximalsatz ist ab einem Jahreseinkommen von 56‘400 Franken fällig. Für Selbständigerwerbende ist jährlich ein Mindestbeitrag von 478 Franken festgelegt (Stand: 2018). Für Nichterwerbstätige gilt als jährlicher Höchstbeitrag der 50-fache Mindestbeitrag, aktuell sind dies 23‘900 Franken (Stand: 2018). Wenn Nichterwerbstätige eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, und damit mindestens 50 % ihres festgesetzten Nichterwerbsbeitrages leisten, entfällt diese Beitragspflicht.
Wer nicht beitragspflichtig ist, kann sich freiwillig versichern. Dazu müssen die folgenden drei Bedingungen erfüllt sein: Die Person muss Schweizer Staatsbürger sein oder Bürger eines EU- oder EFTA-Staates. Sei darf ihren Wohnsitz in keinem der genannten Staaten haben. Sie muss durchgängig mindestens fünf Jahre lang bei der AHV versichert gewesen sein, bevor sie ihren Wohnsitz von der Schweiz in ein anderes Land verlegt. Damit sind nicht fünf Beitragsjahre gemeint, sondern lediglich Versicherungsjahre. Als Versicherungsjahre gelten bei Minderjährigen, verheirateten Nichterwerbstätigen und vergleichbaren Fällen ihre Wohnsitzjahre in der Schweiz.
Wer über das reguläre Rentenalter hinaus erwerbstätig ist, spart die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung (ALV). Beiträge für AHV, IV und EO werden weiterhin fällig, allerdings erst, wenn das Erwerbseinkommen 16‘800 Franken im Jahr oder 1‘400 Franken im Monat übersteigt (Stand: 2018). Altersrentnerinnen und -rentner, die für mehrere Arbeitgeber tätig sind, können den Freibetrag für jedes Arbeitsverhältnis separat in Anspruch nehmen.
Wann und in welcher Höhe setzen die Rentenzahlungen ein?
Um den Existenzbedarf zu sichern, hat jede versicherte Person ab dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters Anspruch auf eine Rentenzahlung aus der AHV. Beitragshöhe und Beitragszeiten bestimmten die Höhe dieser Altersrente. Fehlende Versicherungszeiten führen zu einer Kürzung der monatlichen Rente. Die Maximalrente bei vollen Beitragsjahren und vollen Rentenbeiträgen liegt bei 2‘350 Franken monatlich, die Minimalrente beträgt immerhin noch 1‘175 Franken. Für ein Ehepaar liegt der gemeinsame Rentenanspruch bei maximal 3‘525 Franken (Stand 2018).
Eine Vollrente wird gewährt, wenn die versicherte Person alle Beitragsjahre geleistet hat. Dazu muss sie so viele Versicherungsjahre aufweisen, wie für ihren Jahrgang möglich sind. Vollrenten werden nach einer Tabelle, der sogenannten Skala 44, bestimmt. Wenn jemand weniger Beitragsjahre nachweisen kann, als für seinen Jahrgang vorgesehen sind, also eine Beitragslücke aufweist, wird die Rente anteilsmässig gekürzt. Die Kürzung beträgt in der Regel 1/44stel für jedes fehlende Versicherungsjahr.
Wohin fliessen die Beiträge und wer zahlt die Rente?
Die AHV ist nicht zentral organisiert. Die dezentrale Struktur sieht 26 kantonale Ausgleichskassen vor, dazu kommen Zweigstellen der AHV in den Gemeinden. Für Versicherte im Ausland und für freiwillig Versicherte ist die schweizerische Ausgleichskasse zuständig, die ihren Sitz in Genf hat. Die Festsetzung der Beiträge und die Rentenberechnung führen die zuständigen Ausgleichskassen durch. Als rechtlich selbständige Organe der AHV nehmen sie auch die Beiträge ein, zahlen die Renten aus und rechnen schließlich mit der ZAS (Zentrale Ausgleichsstelle) ab. Jede versicherte Person wird von derjenigen Ausgleichskasse betreut, bei der sie zuletzt Beiträge entrichtet hatte. Von dieser Kasse bezieht sie im Versicherungsfall auch ihre Rente.
Was bezahlt die Invalidenversicherung?
Die Leistungen der Invalidenversicherung zielen primär darauf ab, gesundheitliche Beeinträchtigungen zu beseitigen, den Gesundheitszustand des Invaliden zu verbessern oder zumindest die Auswirkungen der Gesundheitsschäden zu verringern. Die IV trägt die Kosten für Sonderschulung sowie für medizinische und berufliche Massnahmen. Langfristiges Ziel der Eingliederungsmassnahmen ist, dass invalide Personen so weit wie möglich ein unabhängiges Leben führen und selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.
Leistungen der Invalidenversicherung
Individuelle Leistungen der IV beinhalten neben Geldmitteln auch die Finanzierung von Eingliederungsmassnahmen oder Hilfsmitteln. Darüber hinaus fliessen aus der IV auch kollektive Mittel zur Finanzierung von Institutionen der Invalidenhilfe.
Wer hat Anspruch auf Invalidenrente?
Rentenzahlungen übernimmt die IV nur, wenn eine erfolgreiche Eingliederung nicht möglich ist. Menschen mit einer Behinderung, die dauerhaft Unterstützung von anderen Personen benötigen, können im Einzelfall zusätzlich eine Hilflosenentschädigung erhalten.
Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen?
Wenn Einkommen und Rentenleistungen aus AHV oder IV nicht ausreichen, um den grundlegenden Lebensunterhalt zu sichern, können in vielen Fällen Ergänzungsleistungen eine soziale Notlage verhindern. Dabei handelt sich nicht um Sozialhilfe, sondern viele Bürger haben einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen zur Sicherung des Existenzbedarfs. Gemeinsam mit IV und AHV bilden die Ergänzungsleistungen die Basis des schweizerischen Sozialsystems.
Ein Rechtsanspruch auf Ergänzungsleistungen besteht für Pensionäre, Hinterlassene und Invaliden, wenn ihr Lebensunterhalt nicht durch Rentenleistungen und weitere Einkünfte gesichert ist. Bezieher einer IV- oder AHV Rente, eines Taggeldes der IV oder einer Hilflosenentschädigung sind anspruchsberechtigt, wenn sie Schweizer Staatsbürger oder Bürger eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA sind und in der Schweiz leben. Auch Bürgern anderer Staaten können Ergänzungsleistungen zustehen, wenn sie seit mindestens zehn Jahren ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Wie hoch sind die Ergänzungsleistungen?
Aufs Jahr gerechnet gleichen die Ergänzungsleistungen das Defizit zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen aus. Für Personen, die in einem Heim leben, gelten besondere Regelungen.
Beitragslücken schliessen
Beitragslücken lassen sich schliessen, aber jeweils nur für die zurückliegenden fünf Jahre. Darüber hinaus können rückwirkend keine Rentenzahlungen geleistet werden. Wer allerdings über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig bleibt, kann weiter Beiträge entrichten und damit unter Umständen die Höhe seiner Altersrente steigern.
Der AHV-Ausweis
Jede versicherte Person erhält einen AHV-Ausweis, unabhängig davon, ob sie Beiträge zahlt oder Leistungen erhält. Den ersten AHV-Ausweis fordert der Arbeitgeber bei der zuständigen Ausgleichskasse an. Danach ist dieser Versicherungsausweis bei jedem Arbeitgeberwechsel dem neuen Arbeitgeber auszuhändigen, damit dieser den Versicherten bei der entsprechenden Ausgleichskasse anmelden kann. Im Falle einer Heirat oder bei einer Namensänderung wird eine neue Versicherungsnummer vergeben und ein neuer AHV-Ausweis ausgestellt.
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Zuletzt aktualisiert: 27.09.2024 um 18:38 Uhr