Seien es steigende Prämien oder allgemeine Unzufriedenheit mit dem Versicherer – es gibt es einige Situationen in denen die Kündigung der Grundversicherung Sinn macht. Trotzdem schrecken viele Schweizer vor einer Kündigung zurück. Ob aus Unsicherheit oder weil man sich vor dem Aufwand einer Kündigung fürchtet: Der Kündigungsservice von 1A-Versichert hilft in diesem Fall weiter.
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Übersicht Kündigung Grundversicherung
Was Sie bei der Kündigung der Grundversicherung beachten sollten.
Vetragslaufzeit, Kündigungsfrist und mehr: Wann können Sie Ihre Police auflösen?
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Welche Punkte Sie für eine fristgerechte Kündigung beachten sollten.
Wer noch Schulden bei der bestehenden Krankenkasse hat, kann nicht wechseln.
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Kündigung der Grundversicherung
Die Kündigung der Grundversicherung bedeutet eigentlich immer einen Wechsel der Grundversicherung. Schliesslich ist die obligatorische Krankenversicherung, wie der Name schon sagt, für alle Schweizer verpflichtend. Eine Kündigung Ihrer Grundversicherungs-Police markiert also immer den Übergang zu einem neuen Anbieter oder Versicherungsmodell.
Noch immer sehen viele Schweizer in einem Wechsel der Krankenkasse ein Risiko. Dabei sind Ängste hier nicht angebracht. Ein Versicherungswechsel gehört heute zur Routine. Das wohl wichtigste Argument für einen Neuabschluss, und damit die Kündigung der bestehenden Police, ist das hohe Sparpotenzial. In einem Vergleich der Krankenkassen zeigt sich, welche Wechselmöglichkeiten aktuell lohnenswert sind. Eine regelmässige Überprüfung in Intervallen von drei bis vier Jahren ist sinnvoll.
Für eine Kündigung der Grundversicherung gibt es zwei Modelle:
Arten der Kündigung
Reguläre Kündigung
Regulär ist ein Neuabschluss immer für das nächste Jahr möglich, die Kündigung erfolgt zum Ende des Jahres. Die dafür festgelegte Frist beträgt einen Monat. Daraus folgt, dass Ihr Schreiben spätestens am letzten Arbeitstag des Novembers beim Versicherer eingehen muss, wenn Sie ordentlich kündigen möchten.
Ausnahme „Freie Arztwahl“
Eine Ausnahme bildet das traditionelle Modell. Dabei handelt es sich um die Standard-Grundversicherung mit der Mindestfranchise von CHF 300.- pro Jahr (CHF 0.- für Kinder). Haben Sie diese Variante gewählt, ist eine Kündigung auch zum Halbjahr möglich (Neuversicherung ab dem 1. Juli).
Dafür sieht der Gesetzgeber eine verlängerte Kündigungsfrist von drei Monaten vor. Entsprechend muss Ihr Schreiben die alte Krankenkasse spätestens am letzten Arbeitstag im März erreicht haben.
Termine und Fristen
Für eine Kündigung der Grundversicherung gelten jeweils die folgenden Termine:
Kündigung zum 31. Dezember
Der Kündigungstermin für die Grundversicherung ist der 31. Dezember. Zwei Monate zuvor teilen die Krankenkassen ihren Versicherten die Prämien für das kommende Jahr mit. Diese haben die Möglichkeit, den laufenden Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Konkret bedeutet das: Ihr Schreiben muss spätestens am letzten Arbeitstag des Novembers (in der Regel der 30.11.) beim Versicherer eingehen. Dieses Recht auf eine Kündigung mit einmonatiger Frist haben Sie grundsätzlich. Es ist folglich nicht davon abhängig, ob Ihre Prämie steigen, fallen oder unverändert bleiben wird. Wenn Sie zur Sicherheit eine Eingangsbestätigung Ihres Schreibens wünschen, ist der Versand per Einschreiben möglich.
Kündigung zum 30. Juni im Standard-Modell
Eine Kündigung der Grundversicherung zum 30. Juni ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Sie sind erfüllt, wenn Sie die Mindestfranchise von CHF 300.- für Erwachsene beziehungsweise CHF 0.- für Kinder sowie das Standard-Modell gewählt haben. In diesen Fällen dürfen Sie den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.
Das heisst: Ihr Schreiben muss den Versicherer spätestens am letzten Arbeitstag im März (der 31. März) erreichen. Wenn Sie Ihre Grundversicherung zu anderen Konditionen abgeschlossen haben, zum Beispiel in einem alternativen Modell, ist eine Kündigung erst zum 31. Dezember möglich.
Sonderkündigungsrecht bei Prämienerhöhung
Es kann passieren, dass Ihre Krankenkasse die Prämie im Laufe eines Jahres erhöht. Ist das der Fall, geniessen Sie ein Sonderkündigungsrecht mit einer einmonatigen Kündigungsfrist. Für einen rechtmässigen Ablauf muss auch Ihr Versicherer bestimmte Vorgaben erfüllen: Die Information über die Prämienerhöhung sowie die Belehrung über Ihr Sonderkündigungsrecht müssen zwei Monate vor der Wirksamkeit bei Ihnen eintreffen.
So haben Sie bis zum letzten Arbeitstag des Vormonates die Chance, fristgerecht zu kündigen. Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Angenommen, Ihre Krankenkasse erhöht den monatlichen Beitrag zum 1. August. Dann müssen die entsprechenden Informationen am 31. Mai vorliegen. Da die Kündigungsfrist einen Monat beträgt, hätten Sie bis zum letzten Arbeitstag im Juni (üblicherweise der 30. 6.) Zeit dafür. Spätestens dann muss Ihr Schreiben beim Versicherer vorliegen.
Musterschreiben zur Kündigung der Krankenversicherung
Falls Sie Ihre Krankenversicherung zum kommenden Jahr wechseln möchten, können Sie zum Kündigen bei Ihrem jetzigen Anbieter unser kostenloses Musterschreiben verwenden. Ergänzen Sie die Vorlage einfach um Ihre Angaben und senden Sie es Ihrem derzeitigen Krankenversicherer fristgerecht zu.
So klappt es mit der fristgerechten Kündigung
Bei einem Wechsel der Krankenkasse muss auch immer eine fristgerechte Kündigung erfolgen. In Bezug auf den Eingang der Kündigung ist das Datum des Empfangs entscheidend – nicht der Tag, an dem Sie das Schreiben abgeschickt haben. Das späteste Eingangsdatum für eine ordentliche Kündigung ist daher der letzte Arbeitstag im November.
Bringen Sie Ihre Kündigung nicht erst Ende November auf den Weg. Wenn Sie sich eine sichere Bestätigung wünschen, dass Ihr Brief eingegangen ist, wählen Sie den Versand als Einschreiben. Die Kündigung Ihrer Grundversicherung gilt nicht für eventuelle Zusatzversicherungen beim gleichen Anbieter – die entsprechenden Verträge bleiben bestehen. Möglicherweise ergeben sich jedoch finanzielle Änderungen, etwa durch den Wegfall gewährter Rabatte.
Ihre Kündigung wird erst dann wirksam, wenn die neue Krankenkasse eine Bestätigung an Ihren alten Versicherer geschickt hat. Geschieht das nicht, bleiben Sie automatisch in der bestehenden Grundversicherung.
Kein Wechsel bei Zahlungsrückständen
Für säumige Versicherte, die sich im Zahlungsrückstand befinden, gelten grundsätzlich gesonderte Bedingungen. So ist die Kündigung zunächst unter Einhaltung der üblichen Fristen zum 31. Dezember beziehungsweise 30. Juni möglich.
Wirksam wird eine solche Kündigung jedoch erst dann, wenn die offenen Rechnungen bis zum letzten Tag der Laufzeit des alten Vertrages (31.12. oder 30.6.) vollumfänglich beglichen wurden. Geschieht das nicht, ist die Kündigung unwirksam. Ein Wechsel der Krankenkasse ist dann nicht möglich und es gelten erneut die offiziellen Kündigungstermine unter den genannten Voraussetzungen.
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Der Schweizer Versicherungsmarkt ist nicht einfach zu überblicken. Bei Fragen oder Unverständlichkeiten helfen unsere spezialisierten Berater Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie uns dazu einfach und wir beraten Sie individuell und persönlich.
Zuletzt aktualisiert: 27.09.2024 um 14:33 Uhr