In der Schweiz sind schätzungsweise mehr als 150’000 Personen als Hausangestellte tätig – Tendenz steigend. Eine Frage, die sich in diesem Zusammenhang oft stellt, ist die Wahl der passenden Unfallversicherung, denn ein Unfall im Haushalt ist schnell einmal passiert. Doch welche gestetzlichen Regelungen muss man dabei beachten und welcher Anbieter hat das beste Angebot für Ihre spezielle Situation? Der Versicherungsvergleich von 1A-Versichert hilft hier weiter: Wir wissen um die gesetzlichen Anforderungen, kennen die Angebote auf dem Markt und finden garantiert die Police, die zu Ihnen passt.
Unfallversicherung für Hausangestellte Vergleich Schweiz 2025
Unfallversicherung für Hausangestellte
Unfallversicherung für Hausangestellte Vergleich Schweiz 2025
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Übersicht Unfallversicherung
Was ist eine Unfallversicherung für Hausangestellte?
Die Leistungen der Unfallversicherung im Überblick.
Die Leistungen der Unfallzusatzversicherung im Überblick.
Wie man die passende Unfallversicherung für Hausangestellte findet.
Welche Kosten verbleiben trotz Versicherung beim Arbeitgeber?
Wie lange erfolgt die Zahlung der Unfallversicherung im Schadensfall?
Sie benötigen weitere Informationen zum Thema? Nehmen Sie Kontakt auf.
Die Unfallversicherung für Hausangestellte in der Schweiz
Indem sie die Wohnung putzen, den Garten pflegen oder die Kinder betreuen nehmen Hausangestellte ihren Arbeitgebern viel Arbeit ab. In den Schweizer Privathaushalten hat sich ihre Zahl in den zurückliegenden zehn Jahren verdoppelt. Man schätzt, dass mehr als 150’000 Personen in der Schweiz als Hausangestellte arbeiten.
Der Arbeitgeber sollte sie nicht nur gegen Unfälle hinreichend versichern, sondern muss für sie auch Sozialversicherungsbeiträge abführen und sollte zudem auch Beträge für die berufliche Vorsorge entrichten – zumindest ab einem gewissen Lohn. Es empfiehlt sich zudem, eine Krankentaggeld-Versicherung abzuschliessen. Sie ist ohnehin Pflicht, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.
Wer benötigt eine Unfallversicherung für Hausangestellte?
Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden müssen gegen Unfall versichert werden. Der Abschluss ist immer dann obligatorisch, wenn die Beschäftigten nicht bei der schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) versichert sind. Falls Mitarbeitende beruflich erkranken oder verunfallen, kann das deren Alltag und Erwerbstätigkeit erheblich beeinträchtigen. Durch eine obligatorische Unfallversicherung können Hausangestellte dank solider finanzieller Grundleistungen nicht mehr in Existenznot geraten.
- 8 Stunden pro Woche und weniger
Raumpflegerinnen und andere Hausangestellte, die acht Stunden pro Woche oder weniger arbeiten und ein Einkommen unter 15’000 Franken pro Jahr verdienen, sind sowohl gegen Unfälle am Arbeitsplatz als auch auf dem Weg zur Arbeitsstelle zu versichern. Die Höhe der Jahresprämie für die obligatorische Unfallversicherung beträgt rund 100 Franken. Sie ist vom Arbeitgeber zu bezahlen. Alle grossen Versicherungsgesellschaften haben eine „Hausangestellten-Versicherung“ in ihrem Portfolio. Bei den Prämien gibt es keine Unterschiede. Der Arbeitgeber hat lediglich seine Adresse anzugeben sowie den Jahreslohn, den die Hausangestellten voraussichtlich erhalten werden. - Mehr als 8 Stunden pro Woche
Wenn Hausangestellte mehr als acht Stunden in der Woche bei einem Arbeitgeber tätig sind, müssen sie auch gegen Unfälle versichert sein, die nichts mit dem Beruf zu tun haben. Die Höhe der Prämie dieser Versicherung ist vom Lohn abhängig. Die Prämien können direkt vom Lohn abgezogen werden. Ausserdem ist die Angestellte bei den Sozialversicherungen anzumelden. Hierfür benötigt sie allerdings einen AHV-Ausweis, den man bei der Ausgleichskasse im Wohnkanton bestellen kann.
Die Leistungen der Unfallversicherung (UVG)
Über die obligatorische Unfallpflichtversicherung sind Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten versichert.
- Als Berufsunfälle werden alle Unfälle eingestuft, die während der Arbeitszeit passieren. Auch Unfälle davor und danach zählen zu den Berufsunfällen. Sie müssen mit der Arbeit dann aber im Zusammenhang stehen. Unfälle auf dem Arbeitsweg sind somit immer versichert. Bei Teilzeitbeschäftigten mit weniger als 8 Stunden in der Woche greift der Versicherungsschutz nur für Berufsunfälle. Unfälle, die sich auf dem Arbeitsweg ereignen, gelten für diese Gruppe als Berufsunfälle. Bei allen anderen Beschäftigten hingegen sind es Nichtberufsunfälle.
- Berufskrankheiten gelten laut UVG als Berufskrankheiten, wenn sie infolge der beruflichen Tätigkeit vorwiegend oder ausschliesslich durch bestimmte Arbeiten oder schädigende Stoffe verursacht wurden. Krankheiten, bei denen der Nachweis erbracht wird, dass ihre Entstehung ausschliesslich oder hauptsächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden kann, sind ebenfalls versichert.
Je nach Einzelfall haben Versicherte in der obligatorischen Unfallversicherung Anspruch auf Taggelder, Integritätsentschädigungen, Invalidenrenten, Heilungskosten, Hinterlassenenrenten und Hilflosenentschädigung.
Heilungskosten
Zu den Heilungskosten zählen sowohl Heilbehandlungen von Unfallfolgen als auch Hilfsmittel für den Ausgleich der körperlichen Schädigung. Ausserdem fallen auch Sachschäden, Rettungs- und Bergungskosten sowie Reise-, Transport- und Bestattungskosten darunter.
Taggelder
Nach einem Unfall zahlt die obligatorische Krankenversicherung ab dem dritten Tag Taggelder bis zu maximal 80 Prozent vom versicherten Verdienst. Dabei erhalten voll arbeitsunfähige Versicherte den Maximalbetrag. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit werden Taggelder entsprechend gekürzt.
Invalidität
Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und Hilflosenentschädigungen sind für den Fall der Invalidität ebenfalls versichert.
Liegt bei der verunfallten Person eine Invalidität von mindestens 10 Prozent vor, kann sie eine Invalidenrente beanspruchen. Bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit werden von der Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Verdienstes getragen. Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit wird die Invalidenrente entsprechend gekürzt.
Erleidet die verunfallte Person eine dauernde und erhebliche Schädigung der geistigen, körperlichen oder psychischen Integrität, dann hat sie Anspruch auf Integritätsentschädigung. Die Entschädigung erfolgt als einmalige Zahlung und orientiert sich am Maximalbetrag des versicherten Verdienstes, bleibt aber darunter.
Hilflosenentschädigung
Wer durch einen Unfall invalid wird und dadurch in seinem Alltag der Hilfe Dritter bedarf, erhält eine Hilflosenentschädigung. Die Ausrichtung der Entschädigung erfolgt in Form monatlicher Zahlungen. Die Entschädigung ist mindestens doppelt so hoch, maximal jedoch sechsmal so hoch wie ein Tagesverdienst.
Hinterlassenenrente
Im Todesfall können Familienmitglieder eine Hinterlassenenrente beanspruchen. Für Ehegatten beträgt sie 40 Prozent, für Vollwaisen 25 Prozent und für Halbwaisen 15 Prozent vom versicherten Verdienst. Der Höchstbetrag für alle Hinterlassenen kann jedoch maximal 70 Prozent vom versicherten Verdienst betragen.
Renten können von Ehegatten nur dann beansprucht werden, wenn sie eigene Kinder haben, die rentenberechtigt sind, oder mit rentenberechtigten Kindern zusammen in einem Haushalt leben. Sind Ehegatten mindestens zu 66 Prozent invalid oder werden es innerhalb von zwei Jahren, nachdem der Ehepartner verstorben ist, haben sie Anspruch auf Hinterlassenenrente.
Anders als ein Witwer kann eine Witwe nach dem 45. Lebensjahr Anspruch auf eine Rente erheben. Zudem hat die Witwe einen Rentenanspruch, wenn sie keine rentenberechtigten Kinder mehr hat. Darüber hinaus kann ihr von der Versicherung eine einmalige Abfindung zugesprochen werden. Sogar dann, wenn keine der genannten Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind.
Die Leistungen der Unfallzusatzversicherung (UVGZ)
Möchten Sie vermeiden, dass sich Ihre Mitarbeitenden nach einem Unfall finanziell einschränken müssen? Oder möchten Sie Ihren Mitarbeitenden eine halbprivate oder private Spitalabteilung als Annehmlichkeit bieten?
Die Unfallzusatzversicherung bietet Ihnen hierfür massgeschneiderte Versicherungsvarianten an. Ob Sie nun den vollen Lohn oder Invalidität und Tod durch Kapitalleistungen absichern möchten. Verschiedene Leistungen lassen sich hier modular ergänzen.
Die folgenden Leistungen können Sie in der Unfallzusatzversicherung einzeln einschliessen:
Heilungskosten
Nach einem Unfall können Ihre Mitarbeitenden von Heilbehandlungen, Unterkunft und Verpflegung im Spital sowohl in der halbprivaten Abteilung (2-Bett-Zimmer) als auch in der privaten Abteilung (1-Bett-Zimmer) profitieren. Zudem besteht für sie im Spital die freie Arztwahl. Ihre Mitarbeitenden haben dadurch mehr Komfort und können rascher genesen.
Spitaltaggeld
Es besteht die Möglichkeit, ein Spitaltaggeld in der Unfallzusatzversicherung mitzuversichern. Die versicherte Person erhält das Spitaltaggeld in der vereinbarten Höhe, während ihres Aufenthalts im Spital oder auch während einer vom Arzt angeordneten Kur. Sogar, wenn die versicherte Person zuhause gepflegt wird und der Haushalt von einer dritten Person erledigt wird, erhält die versicherte Person diese Leistung.
Taggeld
Liegt eine ärztlich nachgewiesene, vorübergehende Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeitenden vor, erhält dieser ein Taggeld von der Versicherung. Es kann bis zu 100 Prozent vom realen Lohn betragen und wird nicht erst am dritten, sondern schon ab dem ersten Unfalltag gezahlt. Interessant ist das vor allem für solche Arbeitnehmende, deren Lohn höher liegt als der UVG-Maximallohn von 148 200 Franken. Nur über eine Zusatzversicherung erhalten diese Personen ein Taggeld in der Höhe, die es zur Aufrechterhaltung ihres gewohnten Lebensstandards bedarf.
Kapitalversicherungen
Es sind bis zu 600 Prozent des realen Lohns eines Mitarbeitenden versicherbar. Falls der Mitarbeitende invalid wird oder verstirbt, wird das Kapital an dessen Hinterbliebene ausbezahlt. Kapitalversicherungen sind für Mitarbeitende oder deren Angehörige ein Rettungsanker, der ihnen zumindest in finanzieller Hinsicht ein sorgenfreies Leben ermöglicht.
Renten
Im Falle der Invalidität oder des Todes können Mitarbeitende oder Hinterbliebene Renten beziehen. Die obligatorische Unfallversicherung zahlt aber nur bis zur Höhe des UVG-Maximallohns. Die Unfallzusatzversicherung berechnet die Renten auf der Basis des realen Lohns der Mitarbeitenden, die dadurch profitieren. Sollte der Lohn das UVG-Maximum übersteigen, können sie ihren Lebensstandard weiterhin halten.
Im Todesfall werden die Renten den berechtigten Hinterbliebenen ausbezahlt. Erstbegünstigt ist der überlebende Ehegatte. Die Kinder des Verstorbenen stehen in der Rangfolge an zweiter Stelle noch vor den Eltern des Versicherten.
Sonderrisiken
Wurde der Unfall durch aussergewöhnliche Gefahren, grobe Fahrlässigkeit oder Wagnisse verursacht, kann dies zu Leistungskürzungen oder Leistungsverweigerungen seitens der obligatorischen Unfallversicherung führen. Ein Wagnis liegt beispielsweise dann vor, wenn der Verunfallte an einem Motocross-Rennen teilnahm. Derlei Sonderrisiken können in der Unfallzusatzversicherung abgedeckt werden.
Nicht abgedeckt sind absichtlich herbeigeführte Handlungen. In dem Fall kann die Unfallzusatzversicherung Leistungen verweigern oder zumindest kürzen.
Auslandsdeckung
Die Unfallzusatzversicherung bringt Sie in den Genuss einer erweiterten Auslandsdeckung. Die obligatorische Unfallversicherung vergütet die im Ausland entstandenen Transport-, Rettungs-, Reise- sowie Leichentransport- und Bestattungskosten nur bis zu einer gewissen Höhe. Das Maximum liegt beim doppelten Betrag dessen, was eine identische Leistung in der Schweiz kosten würde.
Die Unfallzusatzversicherung ermöglicht Ihnen, die Auslandsdeckung zu erhöhen. Wurde die Behandlung in der privaten oder halbprivaten Abteilung versichert, werden die Kosten auch im Ausland von der Versicherung übernommen. Der Verunfallte wird im Ausland so lange versorgt, bis sein Gesundheitszustand einen Rücktransport in die Schweiz erlaubt.
Unfallversicherungen für Hausangestellte vergleichen
Überall, wo Menschen aktiv sind, können Unfälle geschehen. Ob bei der Arbeit, in den Ferien, beim Sport oder in der Freizeit. Die Bandbreite körperlicher Schädigungen reicht von leichten Schürfungen über Verletzungen, die lebensbedrohlich sein können, bis hin zum Tod. Der Abschluss einer passenden Unfallversicherung ist daher zum Schutz Ihrer Hausangestellten unbedingt zu empfehlen.
Doch der Markt an Unfallversicherung in der Schweiz ist gross. Zahlreiche Anbieter, deren Angebote sich hinsichtlich Preis und und des versicherten Verdienstes (im Bereich der Unfallzusatzversicherung) deutlich unterscheiden, machen es Verbrauchern oft schwer, die passende Versicherung zu ermitteln. Trotzdem ist ein umfassender Versicherungsvergleich unbedingt notwendig. Nur so können Sie sicher gehen, dass Sie Ihren Angestellten ausreichenden Schutz bieten und gleichzeitig keine zu hohe Prämie bezahlen.
Benötigen Sie Hilfe bei der Suche nach der passenden Unfallversicherung für Ihre Hausangestellten, können Sie jederzeit auf das Wissen unserer geschulten Berater zurückgreifen. Wir kennen den Markt, wissen, welche Risiken abgedeckt werden sollten und mit welchen monatlichen Prämien dafür zu rechnen ist.
Welche Kosten können für den Arbeitgeber trotz obligatorischer Unfallversicherung anfallen?
Berufsunfall oder Nicht-Berufsunfall?
Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeitenden gegen Unfall zu versichern. Das zahlt sich schon bei kleinen Einsätzen aus. Auf diese Weise sind Ihre Angestellten bei beruflichen Unfällen optimal geschützt. Auch bei Unfällen auf dem Weg zur Arbeit und auf dem Nachhauseweg.
Sind einzelne Angestellte bereits gegen Unfall über ihre Krankenkasse versichert, ist der Versicherungsschutz auf Nichtberufsunfälle beschränkt. Geschieht ein Unfall während der Arbeitszeit, sind sie jedoch nicht geschützt. Das bedeutet, dass Sie diese Behandlungskosten als Arbeitgebender dann tragen müssten. Aus dem Grund gibt es die obligatorische Unfallversicherung.
Wie lange erfolgt die Zahlung im Schadenfall?
Wird Ihr Mitarbeitender arbeitsunfähig, müssen Sie ihm seinen Lohn ab dem Tag des Unfalls zu mindestens 80 Prozent weiterzahlen. Ab dem dritten Tag erst zahlt die obligatorische Unfallversicherung ein Unfalltaggeld an den verunfallten Mitarbeitenden.
Tritt eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ein, erfolgt eine Prüfung, ob Ansprüche auf Rentenleistungen von der Invaliden- und Unfallversicherung bestehen. Bei Pensionierung erfolgt eine Umwandlung der IV-Rente in eine AHV-Rente. Die Unfallrente wird dem Mitarbeitenden bis an sein Lebensende ausgezahlt.
Noch Fragen?
Der Schweizer Versicherungsmarkt ist nicht einfach zu überblicken. Bei Fragen oder Unverständlichkeiten helfen unsere spezialisierten Berater Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie uns dazu einfach und wir beraten Sie individuell und persönlich.
Zuletzt aktualisiert: 10.01.2025 um 8:14 Uhr